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Hinweisgebersystem

Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes

Am 16. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats müssen Beschäftigungsgeber (Unternehmen, kirchliche Stellen, Behörden et cetera) nach dem HinSchG (anonyme) Meldestellen schaffen. Das HinSchG wird drei Monate nach der Verkündung in Kraft treten. Die betroffenen Beschäftigungsgeber müssen dann innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Übergangsfristen eine interne Meldestelle einrichten.

Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG

Unternehmen müssen eine Meldestelle einrichten und betreiben, bei der insbesondere

  • Arbeitnehmer, auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, Stellenbewerber, Praktikanten und Leiharbeitnehmer
  • Selbständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Beschäftigte
  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien

vor allem die nachfolgenden Verstöße melden können:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften; hier ist jede Strafnorm nach deutschem Recht gemeint
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen insbesondere Vorschriften aus den nachfolgenden Bereichen:

    - Arbeits- und Gesundheitsschutz
    - Mindestlohngesetz
    - Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten
     
  • Alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche wie beispielsweise:

    -  Bekämpfung der Geldwäsche
    -  Produktsicherheit
    - Verkehrssicherheit
    - Beförderung gefährlicher Güter
    -  Umwelt- und Strahlenschutz
    -  Lebensmittel- und Fleischmittelsicherheit
    -  Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
    -  Verbraucherschutz
    - Datenschutz und Sicherheit in der Informationstechnik
    -  Vergaberecht
    -  Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften
    - Wettbewerbsrecht et cetera

Die Erzdiözese Bamberg verfolgt das Ziel, bei allen geschäftlichen Aktivitäten gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu handeln. Dazu haben wir ein Hinweisgebermanagement eingerichtet. Ziel dieses Hinweisgebermanagements ist es die Erzdiözese Bamberg, die Mitarbeitenden und andere Personen, sowie unsere Geschäftspartner vor Schäden durch Straftaten, Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, Interessenkonflikte, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften, etc. zu schützen.

Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass durch Mitarbeitende oder Führungskräfte der Erzdiözese Bamberg, eines Lieferanten oder Sublieferanten Sorgfaltspflichtverletzungen oder Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz begangen werden, nutzen Sie für entsprechende Hinweise bitte unser elektronisches Hinweisgebersystem.

Elektronisches Hinweisgebersystem

Unser elektronisches Hinweisgebersystem ermöglicht es Ihnen, einfach, sicher und vertraulich einen Hinweis geben. Sie können auch Sprachnachrichten mit Stimmverzerrung zur anonymen Meldung abgeben. Das System ermöglicht es Ihnen, unserer internen Meldestelle verschlüsselte und geschützte Nachrichten zu schicken.

Informationen und Zugang zu unserem Hinweisgebersystem finden Sie unter folgendem Link: https://whistleblowersoftware.com/secure/Erzdioezese_Bamberg

Auslagerung der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Unsere interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz haben wir ausgelagert an die Rechtsanwaltskanzlei Costard, Lina-Ammon-Str. 9 in 90471 Nürnberg. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.it-rechtsberater.de

Bitte geben Sie Ihre Hinweise über das elektronische Hinweisgebersystem ab, damit wir Ihren Hinweis zentral erfassen und weiterbearbeiten können.